Psychotherapeuten dürfen pHKP verordnen

Eine psychiatrische häusliche Krankenpflege darf künftig auch von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet werden. Bisher waren nur bestimmte Facharztgruppen sowie für einen begrenzten Zeitraum Hausärzte dazu befugt.

Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurden zum 1. September 2020 die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) erweitert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Erweiterung am Donnerstag in der Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege umgesetzt. Damit dürfen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Leistungen der pHKP analog der verordnungsberechtigten Fachärzte verordnen.

⇒ www.kbv.de