§ 45b SGB XI sieht vor, Betreuungsleistungen zusätzlich zu anderen Leistungen zu erstatten. Beanspruchen können diese zusätzlichen Betreuungsleistungen Pflegebedürftige, aber auch “Menschen mit allgemeinem erheblichen Betreuungsbedarf”.
Der Medizinische Dienst der Krankenkasse prüft auf Antrag, ob die pflegebedürftige Person in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Der Anspruch wird über 13 “Schädigungen und Fähigkeitsstörungen” definiert.
Die BAPP stellt in ihrem neuesten Positionspapier klar, dass dieses Angebot lediglich als ergänzend eingestuft werden kann und weder Leistungen der ambulanten psychiatrischen Pflege darstellt noch diese ersetzen kann.
> Postionspapier zu Leistungen nach §45 SGB XI
> Richtlinie zur Feststellung von […] erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz